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Gemeindekirchgeld

Die Finanzierung kirchlicher Arbeit erfolgt wesentlich durch die Kirchensteuereinnahmen. Daneben haben die Kirchengemeinden aber auch die Möglichkeit von ihren Gemeindegliedern ein Gemeindekirchgeld zu erbitten, das gemäß Artikel 100 Absatz 2 Grundordnung in vollem Umfang der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung zugute kommt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gemeindekirchgeld ist das Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz - GemKiGG ev.) vom 15.November 2008 (KABl. S. 205). Das Gemeindekirchgeld kann von allen Gemeindemitgliedern erbeten werden, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eigene Einnahmen verfügen (§ 2 Abs. 2 GemKiGG ev.). Bevor das Gemeindekirchgeld erbeten werden kann, muss der Gemeindekirchenrat einen Gemeindekirchgeldbeschluss fassen, der unter anderem eine Gemeindekirchgeldtabelle und Angaben zum Erhebungszeitraum, zur Bemessungsgrundlage, zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren und zur Fälligkeit enthalten muss (vgl. § 5 Abs. 1 GemKiGG ev.).

Da es im Bereich der EKBO unterschiedliche Traditionen der Gemeindekirchgelderhebung gibt, sieht das Gemeindekirchgeldgesetz verschiedene Erhebungsvarianten vor, über die die Kirchengemeinde im Vorfeld der Beschlussfassung eine Entscheidung treffen muss. Nähere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Varianten sowie Muster, von denen nur wegen besonderer örtlicher Verhältnisse abgewichen werden soll, finden sich in der Verwaltungsbestimmung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld (Ausführungsbestimmungen Gemeindekirchgeldgesetz - AGemKiGG ev.) vom 9. November 2010 (KABl. S. 225). Insbesondere muss der Gemeindekirchenrat festlegen, ob die Gemeindekirchgelderhebung durch die Kirchengemeinde selbst oder durch das für sie zuständige Kirchliche Verwaltungsamt erfolgt, ob die Bitte um Gemeindekirchgeldzahlung durch schriftliche Aufforderungan jedes einzelne Gemeindeglied oder durch öffentliche Bekanntmachung beispielsweise im Gemeindebrief und/oder Aushang im Schaukasten erfolgen soll und ob die gesetzlich vorgesehene Anrechnung der im Vorjahr gezahlten Kirchensteuer auf das Gemeindekirchgeld durch das Gemeindeglied selbst durch Minderung des von ihm zu zahlenden Gemeindekirchgeldes oder auf Antrag, der einer Entscheidung durch die Kirchengemeinde oder das von ihr beauftragte Kirchliche Verwaltungsamt bedarf, erfolgen soll. Die getroffenen Grundsatzentscheidungen sind im weiteren Erhebungsverfahren zu beachten und finden ihren Niederschlag in den durch die Ausführungsbestimmungen Gemeindekirchgeldgesetz vorgesehenen und elektonisch abrufbaren Musterformularen.

Zur Vereinfachung der Gemeindekirchgelderhebung steht ab dem 1. Januar 2018 im Meldewesenverfahren "KirA 2.0" ein Gemeindekirchgeldmodul zur Verfügung, das insbesondere die Verwendung der im Meldewesenverfahren gespeicherten Gemeindegliederdaten für Zwecke der Gemeindekirchgelderhebung ermöglicht.

Letzte Änderung am: 01.03.2018