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RSSPrint

Allgemeines

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Können die Mitglieder der Gemeindekirchenräte die Unterlagen, die sie von den Verwaltungsämtern nach Einführung des Neuen Rechnungswesens erhalten, überhaupt noch inhaltlich nachvollziehen?

Für eine sachgerechte Haushaltsführung sowie die Finanzverteilung ist die Verwendung eines einheitlichen Programmes innerhalb unserer Landeskirche unerlässlich. Die Umfänge der Haushalte in den Kirchengemeinden unserer Landeskirche sind jedoch unterschiedlich. Teilweise werden nur wenige Haushaltsstellen benötigt; teilweise bedarf es sehr detaillierter Unterlagen, weil eine Kirchengemeinde auch Friedhofsträger ist, über mehrere bebaute Grundstücke verfügt oder eine Kindertagesstätte betreibt. Die von allen genutzte Software muss daher alle Situationen abbilden können. Dem entsprechen sowohl die Gestaltung der Ausdrucke der Haushaltsplanung als auch des  Jahresabschlusses. Die Landeskirche nimmt die Besorgnis, die teilweise von Kirchenältesten genannt wird, sehr ernst. Sie ist im regelmäßigen Austausch mit dem Anbieter des Programms für das Rechnungswesen, um – wo es möglich ist – Vereinfachungen oder Zusammenfassungen des Zahlenmaterials zu ermöglichen, ohne die Aussagekraft des Zahlenmaterials einzuschränken. Bei Rückfragen stehen den Kirchenältesten die Sachbearbeitenden in den Verwaltungsämtern zur Verfügung.

Können Stellen wegfallen, wenn die Substanzerhaltungsrücklage nicht (in voller Höhe) gebildet werden kann?

Mit der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage soll sichergestellt werden, dass eine Kirchengemeinde auch weiterhin die für die kirchliche Arbeit erforderlichen Gebäude erhalten kann und die – gegebenenfalls unter Verwendung von Drittmitteln – erforderlichen Mittel anspart. Dies ist ein unerlässlicher Teil der Generationengerechtigkeit. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist daher zunächst zu prüfen, ob die zu diesem Zeitpunkt für die kirchliche Arbeit genutzten Gebäude und Flächen auch weiterhin zwingend benötigt werden. Ein Wegfall von Stellen ist daher mit der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage schon deshalb in der Regel nicht verbunden, weil Personalmittel aus der Zuweisung nicht für die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage zu verwenden sind.

Gibt es durch die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage finanzielle Nachteile für Kirchengemeinden? Wird insbesondere die Finanzverteilung verändert?

Die Finanzverteilung nach § 2 des Finanzgesetzes (www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 520) in Verbindung mit der Finanzverordnung (www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 521) wird von der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage nicht berührt. Die Regelung in § 2 Absatz 2 Finanzverordnung stellt sicher, dass den Kirchengemeinden Mittel für die Unterhaltung von Gebäuden zur Verfügung stehen. Die Höhe dieser Mittel ist in der jeweiligen kreiskirchlichen Finanzsatzung festgelegt.

Aus welchem Grund gibt es immer mehr Rücklagen?

Die Bildung von Rücklagen ist Teil der für unsere Landeskirche angestrebten Generationengerechtigkeit. Für die nach uns kommenden Gemeindeglieder sollen auch Möglichkeiten für die Finanzierung kirchlicher Arbeit eröffnet werden. Die Anstellungsträger in unserer Landeskirche haben für die bei ihnen Beschäftigten und ihre Familien eine große Verantwortung übernommen. Dieser Verantwortung entspricht es, dass wir sowohl für einen strukturell bedingten Rückgang bei den Kirchensteuereinnahmen als auch für einen plötzlichen und unerwarteten Rückgang ausreichende Rücklagen bilden. Darüber hinaus ermöglicht es die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage, beispielsweise Gebäude zu unterhalten und instand zu setzen.

Schulung und Ausbildung

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Wie ist eine Bilanz aufgebaut?

Eine Bilanz stellt auf der Aktivseite die Mittelverwendung dar (Wofür wird das Vermögen/Kapital eingesetzt?) Dabei sind die Vermögenspositionen nach ihrer Fristigkeit gegliedert. Je länger der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden wird, desto weiter oben wird er aufgeführt. Daraus ergibt sich eine Gliederung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen. In der Regel fällt der weit überwiegende Teil des Vermögens in das Anlagevermögen (AV), das wiederum nach Fristigkeit (Immaterielles AV, nicht realisierbares AV, realisierbares AV, ggf. Sonderrechnungen, Finanzanlagen) gegliedert ist. Finanzanlagen werden in der kirchlichen Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen, weil sie zur Deckung von Rücklagen und weiteren Passivpositionen dienen und langfristig gehalten werden.
Das Umlaufvermögen wird in Vorräte, Forderungen und Liquide Mittel gegliedert. Daneben kann auf der Aktivseite ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden, in dem Vorauszahlungen von Aufwand in Folgeperioden enthalten sind.
Auf der Passivseite weist die Bilanz die Mittelherkunft aus. Hier wird ebenfalls nach Fristigkeit gegliedert, so dass Mittel, die der Körperschaft langfristig zur Verfügung stehen, zuerst genannt werden (Reinvermögen, kaufmännisch Eigenkapital), es folgen Sonderposten. Diese haben Eigenkapitalcharakter, die Verfügungsgewalt über sie ist jedoch eingeschränkt (Zweckbindungen).
Rückstellungen haben Fremdkapitalcharakter, sie stellen Verbindlichkeiten, Verluste oder  Aufwendungen dar, die jedoch nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Sie stehen deshalb zwischen Eigen- und Fremdkapital.
Schließlich werden Verbindlichkeiten ausgewiesen. Soweit im Voraus bereits Einnahmen für Folgeperioden verbucht wurden, werden diese in einem zusätzlichen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

Wo lernen Mitglieder des Gemeindekirchenrats Grundlagen zu Verwaltung?

Einige Kirchenkreise bieten Einführungskurse für neue Gemeindekirchenräte an, weitere Qualifizierungen bietet das Amt für kirchliche Dienste (www.akd-ekbo.de) an.

Wie können Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Verwaltungskenntnisse so vertiefen, dass sie das Rechnungswesen verstehen und ihre Gemeinden steuern können?

Schon jetzt ist in der Pfarrausbildung auch eine Verwaltungskomponente vorgesehen, im Vikariat soll eine Einführung durch den oder die begleitende(n) Pfarrerin oder Pfarrer erfolgen, im Entsendungsdienst begleiten die zuständigen Superintendenten und Superintendentinnen die oder den neue(n) Pfarrer(in). Daneben werden aktuell weitere Ausbildungsmodule entwickelt, die je nach Bedarf genutzt werden können.

Darf der Gemeindekirchenrat sich als Aufsichtsrat verstehen?

Nein, denn der Gemeindekirchenrat leitet die Kirchengemeinde gem. Art. 15, Abs. 1 und 2 Grundordnung (www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 1) Absatz 3 und nimmt auch die Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums wahr. In Art. 15, Ziffern 14 und  15 sind die Verantwortung des GKR für Haushalt und Vermögensverwaltung einschließlich der Abnahme der Jahresrechnung und des Beschlusses über die Haushaltsplanung beschrieben.

Können die Kirchlichen Verwaltungsämter die Verwaltungsaufgaben übernehmen, die die Gemeinden alleine nicht (mehr) erfüllen können oder wollen?

Die Regelaufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter sind in § 8 Verwaltungsämtergesetz (VÄG; www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 121) beschrieben. Daneben können die Ämter nach § 10 Auftragsaufgaben übernehmen.
Beispiele für Auftragsaufgaben können sein:
- Unterstützung bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel
- Vorbereitung der Abrechnung von Fördermitteln

Haushalt

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Erfolgt die Verrechnung von Defiziten des Jahresabschlusses mit dem Folgejahr?

Ein negatives Haushaltsergebnis im Jahresabschluss wird automatisiert ins Folgejahr übertragen und muss im nächsten Haushaltsjahr ausgeglichen werden.

Sind Abschreibungen Ausgaben? Wirken sie sich auf den Haushalt und die vorhandenen Mittel aus?

Abschreibungen sind keine Ausgaben. Sie wirken sich nur im Vermögen aus, in dem sich der Wert der Anlagegüter durch Abschreibungen verringert und der Vermögensgrundbestand auf der Passivseite der Bilanz entsprechend kleiner wird. Im Haushalt sind die Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage (SER) und nicht die Abschreibungen ausgabewirksam, da eine Kapitaldeckung der Rücklagen gefordert ist.

Erfolgt eine periodengerechte Abgrenzung im Rahmen des Neuen Rechnungswesens?

Grundsätzlich hat eine Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zum Rechnungsjahr, in dem sie entstanden sind, zu erfolgen. Haushaltsmittel sind bis zum Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr anzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (§ 4 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG); www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 527 ). Im Finanzprogramm KFM können zwei Rechnungsjahre geöffnet sein, so dass eine Zuordnung zum betreffenden Rechnungsjahr ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist. Das HKVG regelt, dass „die Bücher jährlich bis zum 31. März des Folgejahres abzuschließen sind. Spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres dürfen nur noch zahlungsunwirksame Buchungen vorgenommen werden.“ (§ 54 HKVG Abschluss der Bücher).

Wie wirkt sich die Haushaltsplanung des Folgejahres aus, wenn im Vorjahr die Substanzerhaltungsrücklage (SER) nicht oder nicht vollständig gebildet werden konnte?

Der Haushalt muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten (§ 11 Abs. 1, Satz 1 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG); www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 527). Das heißt, dass eine nicht gebildete SER keinen Einfluss auf den Haushalt des nächsten Jahres haben muss. Wenn aber eine zusätzliche Zuführung zur SER im folgenden Haushaltsjahr möglich ist, um den Korrekturposten für nicht gebildete Substanzerhaltungsrücklagen zu verringern, sollte sie als Ausgabe im Haushalt enthalten sein.

Substanzerhaltungsrücklage (SER)

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Warum heißt der Korrekturposten, der für die fehlende Bildung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) gebildet wird, nicht „Verlust“?

Wir haben diese Bezeichnung aus einem Buchungsbeispiel der EKD übernommen und halten ihn für passender und motivierender als den Begriff „Verlust“.

Was bedeutet es, wenn Gemeinden die Substanzerhaltungsrücklage (SER) dauerhaft nicht bilden können?

In Artikel 99 Abs.3 der Grundordnung (GO, www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 1)  wird ausgeführt: „Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand und für die die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.“ Wenn eine Kirchengemeinde die SER dauerhaft nicht bilden kann, schwindet ihr Vermögen kontinuierlich. Das heißt, dass die Gemeinde von ihrer Substanz lebt. Es ist erforderlich, dass die Kirchengemeinde Überlegungen zu Gemeindeentwicklung und Gebäudeplanung (auch in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis) anstellt. Das heißt nicht zwangsläufig, dass Gebäude abgegeben werden müssen. Wichtig ist, dass aktiv Möglichkeiten zur effizienteren Nutzung von gemeindeeigenen Räumen oder zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen entwickelt werden.

Prüft mein Kirchliches Verwaltungsamt (KVA), ob Substanzerhaltungsrücklagen (SER) zu bilden sind?

Ja. Im KVA laufen die Daten aus der Inventur zusammen. Hier werden die Erfassungslisten auf ihre Plausibilität geprüft, hier werden die erfassten Vermögensgegenstände den Vermögenspositionen zugeordnet und sie werden im  Finanzprogramm KFM erfasst. Mit dieser Erfassung erfolgt auch die Berechnung der  Abschreibung auf der Basis der Bewertungsverordnung (www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 545) und damit der zu bildenden SER. Die zu bildenden SER werden in den Haushalten der Kirchengemeinden als Ausgaben dargestellt.

Wie wird eine nicht ausreichende Substanzerhltungsrücklage (SER) in der Bilanz dargestellt?

Die Zuführungen zur SER sind in Höhe der Abschreibungen auf der Basis der Bewertungsverordnung (EBBVO www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 545) vorzunehmen. Ist eine Erwirtschaftung der errechneten Zuführungen nur teilweise oder überhaupt nicht möglich, tritt eine Vermögensminderung ein. Diese Vermögensminderung wird durch den Korrekturposten „nicht gebildete SER“ als davon-Position zum Vermögensgrundbestand  in der Bilanz sichtbar.

Worin unterscheidet sich eine erstmalige Eröffnungsbilanz von den Folgebilanzen, wenn die Substanzerhaltungsrücklage (SER) nicht oder nicht vollständig gebildet wurde?

Die SER muss erst nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz gebildet werden. Wenn die SER nicht oder nicht vollständig gebildet werden kann, wird in der Abschlussbilanz der Korrekturposten für nicht gebildete Abschreibungen gebildet.

Müssen Baurücklagen in die Substanzerhaltungsrücklage (SER) umgewandelt werden?

Nein.

Empfiehlt sich die Umwandlung der Baurücklage in die Substanzerhaltungsrücklage (SER)?

Die bestehenden Baurücklagen können auch für Maßnahmen verwendet werden, die nicht aus der SER finanziert werden dürfen, z.B. für Schönheitsreparaturen. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine vorhandene Baurücklage dafür zu nutzen.

Kann eine Investition mit der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) in den Folgejahren "verrechnet" werden?

Die Abwicklung von Investitionen kann grundsätzlich über die Führung einer Baukasse erfolgen. Hier können mehrjährige Bauvorhaben unabhängig von ihrem Finanzvolumen dargestellt werden. Die nicht abgeschlossene Baukasse wird am Jahresende unter „Maßnahme im Bau“ aktiviert. Für diese Anlageposition muss noch keine SER gebildet werden. Nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgt die Aktivierung und am Jahresende die Abschreibung und Bildung der SER.

Muss auch eine Substanzerhaltungsrücklage (SER) für das mobile Vermögen gebildet werden? Wo liegen die Grenzen?

Für bestimmte Vermögensgegenstände des mobilen Sachanlagevermögens müssen ebenfalls SER gebildet werden. Das betrifft insbesondere Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände und technische Ausstattungen und Maschinen. Dabei ist zu beachten, dass diese Gegenstände erst bilanziell erfasst und damit abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten mindestens 1.000 € betragen. Für Orgeln, Glocken, Musikinstrumente, Kulturgüter, Kunstwerke, sakrale und liturgische Gegenstände besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Bildung der SER.

Was ist die SER?

Die SER ist eine Pflichtrücklage nach § 72 Abs. 1 HKVG.

Was geschieht mit den vorhandenen Baurücklagen?

Im Rahmen der Umstellung auf die Sollbuchführung erfolgte bereits eine Umstellung auf die neue Haushaltssystematik. In diesem Zusammenhang wurde empfohlen, die vorhandene Baurücklage zur SER umzuwandeln, wobei ein Teil der Mittel für Instandhaltungen oder Neubauten erhalten bleiben können.

Für Teile des mobilen Sachanlagevermögens muss ebenfalls eine SER gebildet werden. Hierfür können bereits vorhandene Inventarrücklagen genutzt werden.

Wofür muss die SER gebildet werden?

Für Vermögensgegenstände, die keinem Werteverzehr unterliegen, die also nicht abgeschrieben werden, muss grundsätzlich keine SER gebildet werden. Das sind zum Beispiel Grundstücke. Eine SER muss aber für Gebäude und Anlagen, selbständige Gebäudebestandteile, Gegenstände des mobilen Sachanlagevermögens und immaterielle Vermögensgegenstände gebildet werden. Das sind die dauerhaft genutzten Vermögensgegenstände, die einem Werteverzehr unterliegen. Das ist notwendig, um diese Vermögensgegenstände nach ihrer Nutzungsdauer, bei Gebäuden auch in ihrer Nutzungsdauer zu erneuern oder zu ersetzen.

Für liturgische Gegenstände und Kunstwerke, die mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet werden, muss keine Zuführung zur SER erfolgen. Für Glocken, Orgeln und Musikinstrumente ist die Bildung einer SER nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Erfassung und Bewertung

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Wie wird der Gebäudewert ermittelt?

Der Gebäudewert wird grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt. Allerdings gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind:
a)    Bestandsgebäude
Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten i.d.R. nicht vorliegen, wird gemäß §§ 24 bis 26 Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung EBBVO; www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 545) ein Pauschalverfahren angewendet.
Das Pauschalverfahren, bei dem nach Gebäudetyp unterschieden wird, baut auf Verfahren der Wertermittlung von Gebäuden auf, wobei die Wertermittlungsrichtlinie 2006 (WertR 2006), Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2010 und Sachwertrichtlinie (SW-RL) 2010 zur Bestimmung herangezogen wurden. Für die Berechnung wurden die Normalherstellungskosten (NHK) 2000 und 2010, die statistischen Kostenkennwerte für Gebäude des Baukosteninformationszentrums Stuttgart (BKI), die BKI Baukosten 2010 sowie bei Sakralgebäuden Vergleichswerte aus abgeschlossenen Baumaßnahmen unserer Landeskirche zugrunde gelegt. Eine entsprechende Korrektur – zu Region und Jahr – erfolgte über den Baukostenindex.
Das Pauschalverfahren mit seiner Vereinfachungsregelung dient der Bestimmung eines Buchwertes und nicht der Ermittlung eines präzisen aktuellen Marktwertes. Somit handelt es sich nicht um den Verkehrswert. Ziel der Pauschalbewertung ist es, einen realistischen Gebäudewert und den durch die Gebäudenutzung verbundenen Ressourcenverbrauch zu ermitteln. Dabei unterbleibt eine aufwendige und kostenintensive Einzelbegutachtung und Einzelbewertung aller Gebäude durch Sachverständige. Gleichzeitig wird durch dieses Verfahren eine einheitliche Handhabung innerhalb der Landeskirche sichergestellt.
s.S. Seite 32 ff. Leitfaden für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung in unserer Landeskirche, Teil A (www.kirchenfinanzen.ekbo.de Finanzen=> Leitfäden)
b)    Neubau nach der Eröffnungsbilanz
Gemäß § 8 Abs. 5 Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung EBBVO; www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 545)  sind Gebäude mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten nach DIN 276 in den Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktion), 400 (Bauwerk – Technische Anlagen), 500 (Außenanlagen) sowie 700 (Baunebenkosten) mit einem entsprechenden Anteil der vorgenannten Kostengruppen zu bewerten. Handelt es sich bei der Kostengruppe 500 um aufwendige Maßnahmen oder übersteigen die Kosten einen Anteil von 5 vom Hundert der Gesamtmaßnahme, ist die Kostengruppe 500 und die Kostengruppe 700 anteilig der Kostengruppe 500 als Freianlage zu betrachten und entsprechend zu aktivieren. Die Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerk) sowie ihr Anteil an der Kostengruppe 700 sind dem mobilen Sachanlagevermögen zuzuordnen und werden gemäß § 9 EBBVO abgeschrieben.

s.S. Seite 31 ff. und Seite 42 ff. Leitfaden für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung in unserer Landeskirche, Teil A (www.kirchenfinanzen.ekbo.de Finanzen=> Leitfäden)

Welche Maßnahmen sind aus der Substanzerhaltungsrücklage (SER) zu finanzieren?

Grundsätzlich wird nach Maßnahmen der Modernisierung und Sanierung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung unterschieden.
Wartung, Inspektion und Schönheitsreparaturen z.B. Tapezieren und Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Türen etc. können nicht aus der SER finanziert werden. Bei Vermietungsobjekten sind Maßnahmen im Rahmen von Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung vom Mieter – unter Berücksichtigung des Mietvertrages – zu tragen.
Regelmäßige Ausbesserungsarbeiten an einem Gebäude, die weder den Wert noch die Nutzbarkeit erhöhen oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängern, sind nicht aus der SER zu finanzieren und im Entstehungsjahr als Ausgabe zu buchen.
Maßnahmen, die der Erhaltung der Grundbausubstanz dienen, können aus der SER finanziert werden. Eine Übersicht solcher Maßnahmen, für die Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage entnommen bzw. nicht entnommen werden können, sind auf Seite 49 f. Leitfaden für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung in unserer Landeskirche, Teil A (www.kirchenfinanzen.ekbo.de Finanzen=> Leitfäden) aufgeführt. Hier ist es unerheblich, wie viele Gewerke von dieser Maßnahme betroffen sind. Ziel ist es, keine übermäßige Ansparung der SER zu erreichen, sondern durch gezielte Investitionen Folgeschäden und die Entwicklung eines Instandhaltungsstaus und somit höhere Sanierungskosten zu vermeiden.

Können Kirchengemeinden die Erfassungsbögen verändern, wenn sie eine abweichende Vorstellung von der Ausstattung des Gebäudes haben als die erfassende Person bzw. das erfassende Unternehmen?

Grundsätzlich erfolgt jede Erfassung und Bewertung nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch ist es nicht auszuschließen, das sich Fehler einschleichen. Sollten nach Meinung des Gemeindekirchenrats (GKR) offensichtliche Fehler bestehen, dann sollte sich der GKR mit entsprechenden Angaben und Unterlagen (z.B. Pläne, Fotos, etc.) an sein Kirchliches Verwaltungsamt (KVA) wenden.

Woraus sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu finanzieren, für die keine Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage (SER) entnommen werden dürfen?

Diese sind direkt aus dem Haushalt oder aus Baurücklagen zu finanzieren. Dies betrifft auch Maßnahmen, die zwar aus der SER finanziert werden könnten, aber aus dem Haushalt finanziert werden müssen, weil keine ausreichende SER vorhanden ist.

Welche Konsequenzen entstehen, wenn keine oder keine ausreichende Substanzerhaltungsrücklagen (SER) gebildet wird?

In diesem Fall sind für eine Sanierung keine Rücklagen vorhanden, um entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Die Bausubstanz könnte geschädigt werden. Eine nicht gebildete SER kann auch dazu führen, dass Baumaßnahmen trotz möglicher Förderung durch Dritte nicht getätigt werden können, da entsprechende Eigenmittel fehlen.

Wie sind die Abschreibungszeiten bestimmt worden?

Die Abschreibung der Gebäude erfolgt linear gemäß § 8 Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung EBBVO; www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 545) nach der Abschreibungstabelle der Anlage zur EBBVO bzw. Anlage 1 des Leitfadens. Grundlage bildeten die Abschreibungstabellen des Bundes, der Länder und der Gliedkirchen der EKD. Zur Entlastung der Kirchengemeinden und unter der Annahme, dass ein pfleglicher Umgang die Lebensdauer erhöht, wurde als Basis für die Berechnung der Abschreibung jeweils die maximale Abschreibungsdauer gewählt.

Wie wird die Höhe der jährlichen Zuführung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) für einen Vermögensgegenstand ermittelt?

Im Sinne der Generationengerechtigkeit soll der Ressourcenverbrauch periodengerecht erwirtschaftet werden. Das geschieht in Form von Abschreibungen. In der Höhe der Abschreibungen sollen die jährlichen Zuführungen zur SER erfolgen. Praktisch heißt das, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert werden, was den jährlichen Abschreibungsbetrag ergibt. In der Anlage zur Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung EBBVO; www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 545)  ist die Abschreibungstabelle mit der Gesamtnutzungsdauer von Vermögensgegenständen enthalten.

Welche Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht können aus der Substanzerhaltungsrücklage (SER) finanziert werden?

Es können z.B. Sicherungsmaßnahmen an Einfriedungen, die unter Denkmalschutz stehen, die Komplettsanierung von Wegen, Plätzen inkl. Beleuchtung und Entwässerung finanziert werden. Ebenso ist eine Entnahme aus der SER möglich, wenn eine Baumpflege ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m, bzw. wenn eine Fällgenehmigung und/oder Ersatzpflanzung erforderlich ist (s. entsprechenden Baumschutzverordnung BaumSchVO) durchgeführt werden muss. Die gilt auch, wenn durch die Pflege erhebliche Folgeschäden an Gebäuden und Anlagen vermieden werden können.
s. Seite 49 ff. Leitfaden für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung in unserer Landeskirche, Teil A (www.kirchenfinanzen.ekbo.de Finanzen=> Leitfäden)

Warum ist Kunstgut nur mit 1,- € bewertet?

Das  Kunst- und Kulturgut ist eher als Sammelgut zu betrachtet und nicht als ein Wirtschaftsgut, welches nach einem Marktwert bilanziert und verwertet wird. Es geht vorrangig um eine generationsübergreifende Verantwortung und nicht um ein Vermarktungsinteresse. Eine Bewertung des Kunst- und Kulturgut mit Marktwerten würde einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand von Fachkräften erfordern, obwohl es hier vor allem um die Darstellung der Bestände geht.  Deshalb wird Kunst- und Kulturgut auch nicht abgeschrieben, sondern mit einem Erinnerungswert geführt.

Inventur

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Was genau ist die Inventurleitung?

Das jeweilige Leitungsorgan beauftragt eine Person mit der Inventurleitung, die sach- und fachkundig sein sollte. Die mit der Inventurleitung beauftragte Person ist für die Koordinierung, Überwachung und Kontrolle der Inventur zuständig. Es wird empfohlen, die Inventurleitung auf der Ebene des Kirchenkreises zu bestimmen, z.B. ein Mitglied des Haushalts- oder Bauausschusses für diese Aufgabe zu gewinnen und das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) zu beteiligen. In großen Kirchenkreisen kann es notwendig sein, darüber hinaus auf regionaler Ebene Inventurverantwortliche einzusetzen, die für die Kirchengemeinden und Einrichtungen in ihrer Region den ordnungsgemäßen Ablauf der Inventur sicherstellen.

Welche Aufgaben hat der Bewertungsbeauftragte?

Bewertungsbeauftragte haben bei der Inventur die Aufgabe, die Erfassungslisten und ihre Bewertungsergebnisse auf Plausibilität zu prüfen, ggf. zu ergänzen und die Werte in KFM mit Hilfe des Inventarimporters einzugeben. Es wird empfohlen, die mit der Anlagenbuchhaltung befassten Personen im KVA als Bewertungsbeauftragte zu benennen, da dann Prüfung und Eingabe der Inventurlisten durch eine Person wahrgenommen wird. Damit fällt sie mit der Zuständigkeit für die Buchinventur der Finanzanlagen und Verbindlichkeiten zusammen.

Was beinhaltet ein Inventurrahmenplan?

Es wird empfohlen, dass die Inventurleitung einen Inventurrahmenplan als Sach-, Personal-und Zeitplan aufstellt. Darin sollte festgelegt werden:

- wer Inventurverantwortliche und Bewertungsbeauftragte sind sowie wer das Aufnahmeteam bildet,

- wer welche Bereiche aufnimmt (Einteilung in Inventurfelder, z.B. Friedhof, Kita und die Prüfung, ob die Bereiche vollständig sind),

- wie die körperliche Bestandsaufnahme oder eine Buchinventur erfolgt und wer für welche Aufnahmeart zuständig ist sowie

- in welchem Zeitraum die Inventur erfolgt.

Fragen zum Rechtsrahmen

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Gibt es eine Hierarchie der gesetzlichen Rücklagen? In welchem Verhältnis steht die Substanzerhaltungsrücklage (SER) hierzu?

Die Substanzerhaltungsrücklage (SER) ist eine sogenannte Pflichtrücklage. Deren Reihenfolge ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 72 Absatz 1 Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG; www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 527) geht der Substanzerhaltungsrücklage lediglich die Betriebsmittelrücklage vor. Alle anderen Pflichtrücklagen sind nachrangig. Zu beachten ist jedoch, dass abweichend nicht ausgegebene Personalkostenanteile zunächst der Personalkostenrücklage zuzuführen sind (§ 9 Absatz 1 Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung; www.kirchenrecht-ekbo.de; Nr. 521)

Werden Kirchengemeinden mit Pfarrhäusern benachteiligt, weil sie keine Mieteinnahmen haben?

Für Kirchengemeinden innerhalb eines Pfarrsprengels, welche die Pfarrdienstwohnung stellen, soll durch die jeweilige kreiskirchliche Finanzsatzung eine Regelung zur Entlastung erfolgen (vgl. § 6 Absatz 2 Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz; www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 520)

Ist es möglich, um einen gleitenden Übergang in das neue System vornehmen zu können, die Substanzerhaltungsrücklage (SER) prozentual aufzubauen?

Die Substanzerhaltungsrücklage wird „linear“ entsprechend der Abschreibung in jährlich gleich bleibenden Höhen gebildet. Eine Anlaufphase ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gibt es Übergangsfristen, damit die Gemeinden die Möglichkeit haben, ihre Gebäudestrukturen anzupassen?

Übergangsfristen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch ist die Substanzerhaltungsrücklage, welche für ggf. abgehende Gebäude aufgebaut wurde, keine „Mitgift“, z.B. bei einer Erbbaurechtsbestellung. Sie kann nach einer Abgabe des Gebäudes an Dritte für andere Gebäude eingesetzt werden.

Warum unterscheiden sich die Finanzsatzungen der Kirchenkreise?

Es existiert ein gesetzlicher Rahmen, welchen die Kirchenkreise anhand der lokalen Möglichkeiten, Erfahrungen und guter Praxis selbstständig ausfüllen können. Dadurch sollen die lokal besten und anerkannten Lösungen ermöglicht werden.

Werden die zu bildenden Substanzerhaltungsrücklagen (SER) berücksichtigt, wenn eigene Einnahmen als Basis für den Finanzausgleich berechnet werden?

Die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage wird bei der Berechnung der anzurechnenden Mieteinnahmen von Mietshäusern vorab abgezogen, sodass eine Berücksichtigung stattfindet (§ 4 Finanzverordnung, www.kirchenrecht-ekbo.de, Nr. 521).

Letzte Änderung am: 24.05.2018